Allgemeine Geschäftsbedingungen


Liefer- und Zahlungsbedingung

1. Geltungsbereich

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller,
auch wenn bei späterenGeschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen
des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zu-
gestimmt haben; in der Auftragsannahme oder Lieferung durch uns liegt keine Zustimmung.Gegenüber
privaten Verbrauchern gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht.

2. Vertragsschluß, Warenbeschaffenheit

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande, die für den Inhaltdes Vertrages  maßgebend ist. Erteilen wir keine Auftragsbestätigung,
so kommt der Liefervertrag mit der Lieferung der Ware durchuns zustande. Beschreibungen und
Abbildungen unserer Ware sind nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns Änderungen unserer
Ware bis zur Lieferung vor, insbesondere technische Veränderungen im Rahmen unserer Produkt-
pflege, durch die jedoch die Interessendes Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

3. Ausschluß von Stornierung und Rücksendung

Die Stornierung oder Änderung abgeschlossener Verträge setzt unsere ausdrückliche Zustimmung voraus.
Die Rücksendungausgelieferter Ware ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

4. Gefahrenübergang, Transport

Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die
Ware der Transportperson übergebenhaben, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder
Lagers. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir berechtigt,aber- auch bei Auslands-
lieferungen - nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der
Besteller beidem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Falls der
Besteller nicht schriftlich eine gegenteilige Weisungerteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel,
den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die
schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

5. Teillieferungen

Wir sind berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen zu erfüllen, die als selbständige Lieferung
behandelt werden und mit den in Nr.8genannten Fristen jeweils gesondert zu bezahlen sind.
Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, können wir die weitere Erledigung der
Bestellung aussetzen.

6. Lieferfrist

Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, auch wenn sie in unserer Auftragsbestätigung
enthalten sind, es sei denn, dass wir sieausdrücklich als verbindlich bezeichnet hätten. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
Einzelheiten des Auftrages, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaff-
enden Unterlagen, Genehmigungen,Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf abgesandtoder die Versand-
bereitschaft mitgeteilt ist. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so
verlängert sich derLiefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhergeseheneUmstände gleich, die uns die Lieferung
unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten,
Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, Betriebs- und
Transportstörungen aller Art usw. Dauern dieseUmstände mehr als vier Monate, haben wir
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären,
ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern
werden. Ist die Überschreitungeiner unverbindlichen Lieferfrist von uns zu vertreten, so
kommen wir erst in Verzug, nachdem uns der Besteller schriftlich eine Nachfristvon wenigstens
30 Tagen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann er vom Vertrag
zurücktreten.Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf 5 % des Werts der rückständigen
Sendung, zumindest jedoch auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

7. Preis

Der Besteller hat den am Liefertag gültigen Listenpreis zu bezahlen. Ist abweichend ein
bestimmter Preis vereinbart worden, so könnenwir stattdessen den am Liefertag geltenden
Listenpreis berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises,
so ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung
durch schriftliche Erklärung an uns vom Vertragzurückzutreten. Unsere Preise verstehen
sich in EURO ab Werk bzw. ggf. ab Lager. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte
Stückzahl bzw. das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. Der Nachweis, dass diese
Feststellung unrichtig war, ist zulässig.Mehrwertsteuer und Versandkosten, insbesondere
Fracht, Transportversicherung, Zoll- und Zollbehandlungskosten sowie Kosten derVer-
packung gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn sie nicht gesondert ausgewiesen sind.

8. Zahlung

Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb
30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zuzahlen. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Zahlungen tilgen immer die älteste Rech-
nung. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir andere Zahlungs-
mittel als Bargeld und Überweisungen an, so geschieht dies nur zahlungshalber. Alle Zahlungen
sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Wird das Nettozahlungsziel überschritten, so
haben wir das Recht, spätestensab dem 31. Tage ab Zugang der Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 %über dem Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche
Verschlechterung derVermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird uns eine vorher
eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt,
so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu fordern.Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir weiter das Recht, nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung desVertrages abzulehnen. Der Besteller
kann wegen einer von uns bestrittenen Gegenforderung, die nicht rechtkräftig festgestellt ist,
nicht aufrechnen und auch kein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Zahlung an unsere Vertreter
und Mitarbeiter ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht wirksam.

9. Spezialanfertigungen

Bei Ware, die wir nach den Anforderungen, Spezifikationen usw. des Bestellers usw. an-
fertigen, trägt er die alleinige Verantwortungfür deren Richtigkeit. Er hat uns von allen Ansprüchen
freizustellen, die Dritte deswegen aus gewerblichen Schutzrechten oderUrheberrechten gegen
uns oder ein von uns eingeschaltetes Unternehmen erheben. Bei Sonderanfertigungen ist eine
Mehr- oderMinderlieferung bis zu 10 % vertragsgemäß. Unsere Preisforderung erhöht oder
vermindert sich entsprechend. Einzelheiten sindgesondert zu vereinbaren.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat,
die wir jetzt und künftig gegen ihn haben. DerBesteller darf die Ware, an der wir uns das
Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeiten,
es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.
Für den Fall der Verarbeitung ist schonjetzt vereinbart, dass uns an der durch die Ver-
arbeitung entstandenen neuen Waren ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert
unserer Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände
entspricht. Der Besteller verwahrt die durchVerarbeitung entstandene neue Sache für uns.
Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehaltenhaben,
mit anderen Gegenständen vermengt, verbindet oder die Ware in sie einbaut. Der Besteller darf
die Ware, an der wir unsdas Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht,
im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern,es sei denn, dass er sich in Zahlungs-
verzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur
Sicherung übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen Zu-
stimmung zulässig. Veräußert der BestellerVorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur
Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen
seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an uns ab.
Wir können verlangen, dass der Bestellerdie Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns
alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die uns
abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug
befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.Werden die Forderungen des Bestellers aus
der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so
tritter uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten
Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darinForderungen aus der Weiterveräußerung unserer
Vorbehaltsware enthalten sind. Steht uns an der veräußerten Ware nur Miteigentumzu, so gilt
die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Wurde Ware, an
der wir uns das Eigentumvorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, zusammen
mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt dieoben genannte Abtretung nur in
Höhe des Rechnungswerts unseres Vorbehalts bzw. in Höhe des Werts unseres Miteigentums.
Übersteigtder Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den uns sonst eingeräumten Sicherheiten
unsere Forderungen gegen den Besteller um mehrals 20 %, so sind wir insoweit auf sein Verlangen
zur Freigabe verpflichtet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder stellt er dieZahlungen ein,
haben wir das Recht, Herausgabe unserer Vorbehaltsware zu fordern. Ein Rücktritt vom Vertrag
liegt darin nur, wenn wirdies ausdrücklich schriftlich erklären.

11. Mängel

Für Mängel unserer Waren sind wir nur dann gewährleistungspflichtig, wenn sie der Besteller
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalbvon 10Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei
uns anzeigt, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Erkennbarwerden.Für nicht
rechtzeitig gerügte Mängel haften wir nicht. Unsere Haftung beschränkt sich darauf, dass wir
für die mangelhafte Warekostenlos einwandfreien Ersatz liefern. Auf Verlangen ist uns zuvor die
mangelhafte Ware oder ein Muster zur Prüfung zu übersenden.Schlägt die Ersatzlieferung fehl,
wird sie von uns verweigert oder liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beider-
seitigenInteressen die sofortige Geltendmachung weitergehender Rechtsbehelfe rechtfertigen, oder
ist eine vom Besteller gesetzteangemessene Frist für die Nacherfüllung verstrichen, dann ist der
Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreiszu mindern.
Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren
Schaden.


12. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder
aus sonstigen Gründen sindausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die
Verletzung einer primären Erfüllungspflicht, die Übernahme einesBeschaffungsrisikos oder
einer Garantie vorliegen oder wir nach den Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes
zwingend haftenoder wir schuldhaft einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit herbeiführt haben. In allen Fällensind Schadensersatzansprüche beschränkt
auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.


13. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland.Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragsparteien ist
der Firmensitz von BCS. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für BCS
zuständige Gericht, sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat. BCS ist jedoch berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Bestellers zu klagen.